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LG Hannover Urt. v. 5.12.2016, Az. 14 S 38/16 - Beweisanforderungen bei Werkstattaufenthalt und anschließend eingetretenem Schaden

Es gibt keine Vermutung dahingehend, daß bei einem Schaden, der in zeitlicher Nähe zu den Arbeiten eintritt, dieser auf den Arbeiten beruht. Da das Werkstattunternehmen bestritten hat, daß das Hinterrad am Motorrad demontiert wurde, was für das Lösen der Schrauben am Riemenrad notwendig gewesen wäre, mußte der Kunde den Beweis für eine Verursachung der losen Schrauben durch die Werkstatt führen. Das Werkstattunternehmen hat durch Zeugenbeweis dargelegt, die Schrauben nicht gelöst und das Hinterrad nicht demontiert zu haben. Beweispflichtig für einen Fehler bei den Arbeiten an dem Motorrad ist der Kunde. Dabei spielt es keine Rolle, da nicht ersichtlich ist, wer außer der Werkstatt an dem Motorrad gearbeitet haben könnte und für das Lösen der Schrauben verantwortlich ist. Diese Unklarheit geht nicht zulasten der Werkstatt, die auch keinerlei Einfluß oder Kenntnis über den weiteren Verbleib des Motorrades hat, sondern allein zulasten des Kunden. Es kann dahinstehen, ob es ausgereicht hätte, wenn der Kunde behauptet und unter Beweis gestellt hätte, daß jedwede andere Ursache, insbesondere ein Lösen der Schrauben durch andere Personen unmöglich sei. Einen solchen Beweis hat er jedenfalls nicht angeboten. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn das Motorrad ununterbrochen unter ständiger Beobachtung gestanden hätte und hierfür ein entsprechender Beweis angeboten wäre. Dies ist kaum vorstellbar und im vorliegenden Rechtstreit auch nicht erfolgt.

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